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§ 28 SaatgutVerkG - Durchführung in den Ländern

Bibliographie

Titel
Saatgutverkehrsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
SaatgutVerkG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7822-6

Die Durchführung dieses Gesetzes einschließlich der Überwachung der Einhaltung seiner Vorschriften sowie der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen und erteilten Auflagen obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden, soweit dieses Gesetz keine andere Regelung trifft.