§ 16 HessAGVwGO - Anpassung landesrechtlicher Vorschriften

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (HessAGVwGO)
Amtliche Abkürzung
HessAGVwGO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
212-5

(1) Es werden gestrichen:

  1. 1.
    Im § 15 Abs. 3 der Verordnung, den Bau und Betrieb von Nebenbahnen betreffend, vom 13. Juni 1885 (Hess. Reg. Bl. S. 123) der zweite Satzteil, beginnend mit den Worten:
    "und kann gegen solche ...";
  2. 2.
    Art. 48 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sowie Art. 49 Abs. 3 des Gesetzes, die Landeskulturgenossenschaften betreffend, vom 28. September 1887 in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. September 1899 (Hess. Reg. Bl. S. 677, 678);
  3. 3.
    Art. 27 Abs. 5, Art. 43 Abs. 4, Art. 51c Abs. 2, Art. 52 Abs. 2 und 3 sowie Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes, die Brandversicherungsanstalt für Gebäude betreffend, vom 28. September 1890 in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. September 1899 (Hess. Reg. Bl. S. 677, 699) und des Gesetzes vom 2. August 1902 (Hess. Reg. Bl. S. 336), ferner in Art. 2 Abs. 4 die Worte "unter Ausschluß jedes gerichtlichen Verfahrens".

(2) Das Gesetz, den Denkmalschutz betreffend, vom 16. Juli 1902 (Hess. Reg. Bl. S. 275) wird wie folgt geändert:

  1. 1.
    Art. 10 Abs. 4 wird gestrichen;
  2. 2.
    im Art. 10 Abs. 5 werden die Worte "nicht rechtzeitig Beschwerde erhoben oder ist sie durch ministerielle Entscheidung bestätigt worden," durch die Worte "nicht mehr anfechtbar" ersetzt.

(3) Es werden gestrichen:

  1. 1.
    Art. 25 Abs. 3, Art. 28 Abs. 2, Art. 34 Satz 2 und 3 des Gesetzes, die Städteordnung betreffend, vom 8. Juli 1911 (Hess. Reg. Bl. S. 367);
  2. 2.
    Art. 25 Abs. 3, Art. 28 Abs. 2 und Art. 34 Satz 2 des Gesetzes, die Landgemeindeordnung betreffend, vom 8. Juli 1911 (Hess. Reg. Bl. S. 443);
  3. 3.
    § 8 Abs. 3 Satz 3 der Ausführungsverordnung zur Gewerbeordnung vom 20. März 1912 (Hess. Reg. Bl. S. 48);
  4. 4.
    § 17 Abs. 4 bis 12 der Verordnung zur Durchführung des Reichsnaturschutzgesetzes vom 31. Oktober 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1275);
  5. 5.
    § 8 und § 13 des Gesetzes über das Verfahren für die Erstattung von Fehlbeständen an öffentlichem Vermögen (Erstattungsgesetz) vom 18. April 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 461);
  6. 6.
    in § 35 Abs. 2 des Abschnittes I der Anlage zur Bekanntmachung Genehmigungsverfahren für die Anlegung und den Betrieb der Dampfkessel betreffend, vom 27. Januar 1939 (Hess. Reg. Bl. S. 7) die Worte "daß der Bescheid innerhalb einer Notfrist von 14 Tagen nach der Zustellung im Verwaltungsstreitverfahren durch Klage vor dem Bezirksverwaltungsgericht angefochten werden kann";
  7. 7.
    § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Führung akademischer Grade vom 7. Juni 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 985).

(4) Die noch geltenden Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit (VGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 1949 (GVBl. S. 137) und des Gesetzes vom 6. März 1954 (GVBl. S. 21) werden aufgehoben.

(5) Die Erste Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 25. März 1947 (GVBl. S. 29) in der Fassung der Verordnung vom 31. Januar  1952 (GVBl. S. 3) und des Gesetzes vom 22. Dezember 1953 (GVBl. S. 203) wird aufgehoben.

(6) In der Zweiten Durchführungsverordnung zum Gesetz zur Beschaffung von Siedlungsland und zur Bodenreform vom 17. Februar 1947 (GVBl. S. 9) in der Fassung der Fünften Durchführungsverordnung vom 8. August 1950 (GVBl. S. 151) werden die §§ 17 und 18 gestrichen.

(7) Im Gesetz über Unterrichtsgeld- und Lernmittelfreiheit vom 16. Februar 1949 (GVBl. S. 18) in der Fassung des Gesetzes vom 17. Juli 1951 (GVBl. S. 43) wird § 4 Abs. 3 gestrichen.

(8) In der Verordnung über die Errichtung eines Hessischen Oberbergamtes vom 25. Juni 1949 (GVBl. S. 60) wird der § 2 gestrichen.

(9) Im Gesetz zur Durchführung der Lernmittelfreiheit vom 12. Juli 1949 (GVBl. S. 96) wird § 7 gestrichen.

(10) Im Gesetz über die Beseitigung der Trümmer im Lande Hessen (Trümmerbeseitigungsgesetz) vom 21. Dezember 1949 (GVBl. 1950 S. 1) werden § 18 Abs. 3 und im Abs. 4 der zweite Halbsatz gestrichen.

(11) Die noch geltenden Vorschriften des Gesetzes über die Verwendung von Hilfsrichtern bei den Verwaltungsgerichten vom 17. Februar 1950 (GVBl. S. 31) werden aufgehoben.

(12) Im Gesetz über die Erhebung von Steuern durch die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Lande Hessen (Kirchensteuergesetz) vom 27. April 1950 (GVBl. S. 63) wird § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 gestrichen.

(13) In der Verordnung über Unterrichtsgeldfreiheit und Erziehungsbeihilfen vom 13. August 1950 (GVBl. S. 157) in der Fassung der Verordnung vom 17. Mai 1951 (GVBl. S. 36) werden die §§ 7, 8, 9 und 25 gestrichen.

(14) Das Fischereigesetz für das Land Hessen vom 11. November 1950 (GVBl. S. 255) wird wie folgt geändert:

  1. 1.
    § 40 Abs. 3 Satz 3 und 4 werden durch folgende Vorschrift ersetzt:
    "Die Frist für den Widerspruch gegen den Verteilungsplan beginnt mit der Beendigung der Auslegung des Planes";
  2. 2.
    im § 70 Abs. 2 wird das Wort "Einspruch" durch das Wort "Widerspruch" ersetzt.

(15) Im Gesetz über die Getränke- und Speiseeissteuer vom 6. Dezember 1951 (GVBl. S. 127) in der Fassung des Gesetzes vom 19. Mai 1952 (GVBl. S. 111) wird § 9 gestrichen.

(16) In der Verordnung über die Ernennung, Einstellung und Entlassung der Beamten und Angestellten des Landes Hessen vom 11. September 1952 (GVBl. S. 153) in der Fassung der Verordnung vom 7. September 1955 (GVBl. S. 53) und des Gesetzes vom 21. Dezember 1957 (GVBl. S. 177) wird § 7 Satz 3 gestrichen.

(17) Im Hessischen Ausführungsgesetz zum Bundesjagdgesetz vom 24. März 1953 (GVBl. S. 27) wird § 35 gestrichen.

(18) In der Verordnung über die Verteilung der Aufgaben der Landesverwaltung auf der Kreisstufe vom 24. März 1953 (GVBl. S. 39) wird § 1 Nr. 2 gestrichen.

(19) Das Allgemeine Berggesetz für das Land Hessen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. April 1953 (GVBl. S. 61) in der Fassung des Gesetzes vom 9. Februar 1960 (GVBl. S. 1) wird wie folgt geändert:

  1. 1.
    Im § 190 Abs. 1 werden die Worte "Aufsichts- und Beschwerdeinstanz" durch das Wort "Aufsichtsinstanz" ersetzt;
  2. 2.
    die §§ 191, 192 und 201 Abs. 2 werden gestrichen.

(20) Im Gesetz über die Mittelstufe der Verwaltung und den Landeswohlfahrtsverband Hessen vom 7. Mai 1953 (GVBl. S. 93) in der Fassung der Gesetze vom 18. März 1957 (GVBl. S. 31) und vom 26. März 1959 (GVBl. S. 7) wird § 28 gestrichen.

(21) Das Gesetz betreffend das Verwaltungsgericht in Frankfurt (Main) vom 22. Dezember 1953 (GVBl. S. 203) wird aufgehoben.

(22) Im Bauaufsichtsgesetz vom 6. März 1954 (GVBl. S. 21) in der Fassung des Gesetzes vom 6. Juli 1957 (GVBl. S. 101) wird § 9 gestrichen.

(23) Das Ausführungsgesetz zum Flurbereinigungsgesetz vom 30. März 1954 (GVBl. S. 44) in der Fassung des Gesetzes vom 15. Juli 1955 (GVBl. S. 35) wird wie folgt geändert:

  1. 1.
    Im § 5 werden die Worte "§ 17 des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit" durch die Worte "§ 54 der Verwaltungsgerichtsordnung" ersetzt;
  2. 2.
    § 10 wird gestrichen.

(24) Im Hessischen Ausführungsgesetz zum Wohnraumbewirtschaftungsgesetz vom 2. Juni 1954 (GVBl. S. 100) wird § 4 gestrichen.

(25) Im Gesetz über die Vergnügungssteuer vom 14. März 1956 (GVBl. S. 83) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 1961 (GVBl. S. 106) wird § 28 gestrichen.

(26) Das Katastergesetz vom 3. Juli 1956 (GVBl. S. 121) wird wie folgt geändert:

  1. 1.
    In § 13 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: "Die Frist für den Widerspruch gegen Angaben des offengelegten neuen Liegenschaftskatasters beginnt mit der Beendigung der Offenlegung."
  2. 2.
    In § 19 Abs. 2 wird das Wort "Einspruchs" durch das Wort "Widerspruchs" und das Wort "Einspruch" durch das Wort "Widerspruch" ersetzt.

(27) Das Abmarkungsgesetz vom 3. Juli 1956 (GVBl. S. 124) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 14 erhält folgende Fassung:

    1. "§ 14
      Abmarkungsbescheid, Offenlegung des Abmarkungsergebnisses

    (1) Ist die abgemarkte Grenze von beteiligten Grundstückseigentümern in dem Abmarkungstermin nicht anerkannt worden, so hat die Vermessungsstelle ihnen einen Abmarkungsbescheid zu erteilen.

    (2) Ist die Vermessungsstelle ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur (§ 5 Abs. 2 Nr. 2), so hat dieser unter den Voraussetzungen des Abs. 1 eine Abmarkungsbenachrichtigung zu erteilen. Gegen diese können innerhalb eines Monats nach Zustellung bei der zuständigen Katasterbehörde Einwendungen erhoben werden; hierauf ist in der Abmarkungsbenachrichtigung hinzuweisen. Hilft die Katasterbehörde den Einwendungen nicht ab, so erteilt sie einen Abmarkungsbescheid.

    (3) Im Falle des § 11 kann eine Vermessungsstelle nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 3, statt Abmarkungsbescheide zu erteilen, das Abmarkungsergebnis offenlegen; für die Offenlegung gilt § 13 Abs. 2 des Katastergesetzes entsprechend."

  2. 2.

    § 20 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

    "(2) Die Kosten für die Nachprüfung eines Widerspruchs oder von Einwendungen gegen eine Abmarkungsbenachrichtigung (§ 14 Abs. 2) trägt,

    1. 1.

      wenn Widerspruch oder Einwendungen erfolglos geblieben sind, wer den Widerspruch oder die Einwendungen erhoben hat,

    2. 2.

      wenn Widerspruch oder Einwendungen zu einer Berichtigung der Abmarkung geführt haben, die Vermessungsstelle, welche die angefochtene Abmarkung vorgenommen hat."

(28) Im Hundesteuergesetz vom 9. März 1957 (GVBl. S. 28) wird § 19 gestrichen.

(29) Im Hessischen Fürsorgegesetz vom 18. März 1957 (GVBl. S. 31) in der Fassung des Gesetzes vom 26. März 1959 (GVBl. S. 7) werden § 17 Abs. 1 und § 18 gestrichen.