§ 16 HessAGVwGO - Wegfall der aufschiebenden Wirkung in der Verwaltungsvollstreckung

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (HessAGVwGO)
Amtliche Abkürzung
HessAGVwGO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
212-5

1Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung oder gegen die Anforderung von Kosten oder voraussichtlichen Kosten der Verwaltungsvollstreckung einschließlich der Zinsen richten, haben keine aufschiebende Wirkung. 2§ 80 Abs. 4 bis 8 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.