§ 16 HessAGVwGO - Wegfall der aufschiebenden Wirkung in der Verwaltungsvollstreckung
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (HessAGVwGO)
- Amtliche Abkürzung
- HessAGVwGO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 212-5
1Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung oder gegen die Anforderung von Kosten oder voraussichtlichen Kosten der Verwaltungsvollstreckung einschließlich der Zinsen richten, haben keine aufschiebende Wirkung. 2§ 80 Abs. 4 bis 8 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.