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  • ab 16.01.2021 (aktuelle Fassung)

§ 24 PolG - Prüfung durch die zur Fachaufsicht zuständige Behörde

Bibliographie

Titel
Polizeigesetz (PolG)
Amtliche Abkürzung
PolG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2050

(1) Polizeiverordnungen der Kreispolizeibehörden und der Ortspolizeibehörden sind der nächsthöheren zur Fachaufsicht zuständigen Behörde unverzüglich vorzulegen.

(2) Verstößt eine Polizeiverordnung gegen Anordnungen übergeordneter Behörden, beeinträchtigt sie das Wohl des Gemeinwesens oder verletzt sie die Rechte Einzelner, so ist sie aufzuheben; verstößt sie gegen § 19, so ist ihre Nichtigkeit festzustellen.