§ 127 LWG - Einsicht
Bibliographie
- Titel
- Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 75-50
Die Einsicht in das Wasserbuch und diejenigen Entscheidungen, auf die die Eintragung Bezug nimmt, ist jedem gestattet. Auf Verlangen sind gegen Kostenerstattung beglaubigte Auszüge zu fertigen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird. Die Rechtsvorschriften über Geheimhaltung und Datenschutz bleiben unberührt.