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§ 32 BbgJAO - Wiederholung der Prüfung

Bibliographie

Titel
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen im Land Brandenburg (Brandenburgische Juristenausbildungsordnung - BbgJAO)
Amtliche Abkürzung
BbgJAO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
316-4

(1) Wer die zum ersten Mal nicht bestandene zweite juristische Staatsprüfung wiederholen will, hat an besonderen Arbeitsgemeinschaften (Ergänzungsvorbereitungsdienst) teilzunehmen; eine Stationsausbildung findet nicht statt. Der Ergänzungsvorbereitungsdienst dauert vier Monate.

(2) Ein Antrag auf eine zweite Wiederholung der zweiten juristischen Staatsprüfung ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Wiederholungsprüfung zu stellen. Eine hinreichende Aussicht auf Erfolg gemäß § 17 Abs. 5 Satz 2 des Brandenburgischen Juristenausbildungsgesetzes besteht nicht, wenn in der Wiederholungsprüfung ein niedrigerer Punktdurchschnitt als 3,0 erzielt worden ist. Die Genehmigung wird unwirksam, wenn der Antragsteller sich nicht binnen sechs Monaten zur erneuten Wiederholungsprüfung gemeldet hat.