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§ 17 BbgJAG - Gegenstand, Bewertung und Wiederholung der Prüfung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Juristenausbildung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Juristenausbildungsgesetz - BbgJAG)
Amtliche Abkürzung
BbgJAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
316-2

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. § 7 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Schriftlicher und mündlicher Prüfungsteil stehen zueinander im Verhältnis von 60 vom Hundert zu 40 vom Hundert. Es sind sieben Aufsichtsarbeiten zu fertigen. Zur mündlichen Prüfung wird zugelassen, wer

  1. 1.

    bei Erreichen eines Punktdurchschnittes von 3,50 Punkten in der schriftlichen Prüfung in mindestens vier Aufsichtsarbeiten jeweils mindestens 4 Punkte erhalten hat oder

  2. 2.

    bei Erreichen eines Punktdurchschnittes von 4,00 Punkten in der schriftlichen Prüfung in mindestens drei Aufsichtsarbeiten jeweils mindestens 4 Punkte erhalten hat;

Kandidaten, die keine dieser Voraussetzungen erfüllen, sind von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und haben die Prüfung nicht bestanden. § 7 Absatz 1 Satz 7 findet Anwendung.

(2) Gegenstände der Prüfung sind neben den Pflichtfächern der staatlichen Pflichtfachprüfung die verfahrensrechtlichen und berufspraktischen Inhalte der Ausbildung in den Pflichtstationen sowie das für den berufspraktischen Teil der mündlichen Prüfung von dem Rechtsreferendar gewählte Berufsfeld.

(3) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gilt § 9 entsprechend.

(4) Die zweite juristische Staatsprüfung ist bestanden, wenn eine Endpunktzahl von mindestens 4,00 Punkten erreicht ist.

(5) Wer die zweite juristische Staatsprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Auf Antrag kann in besonderen Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung gestattet werden, wenn eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Eine erneute Aufnahme in den Vorbereitungsdienst findet nicht statt.