§ 6 BbgIngG - Aufgaben der Vertreterversammlung (1)
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Ingenieurgesetz (BbgIngG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgIngG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 7102-5
Außer Kraft am 27. Januar 2016 durch § 37 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 4). Zur weiteren Anwendung s. § 36 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 4).
(1) Die Vertreterversammlung hat zu beschließen über
- 1.die Satzungen der Ingenieurkammer,
- 2.die in diesem Gesetz vorgesehenen und darüber hinaus erforderlichen Ordnungen,
- 3.den Haushaltsplan sowie die Höhe der Beiträge,
- 4.die Abnahme der Haushaltsrechnung, die Entlastung für die Haushalts- und Wirtschaftsführung,
- 5.den Erwerb und die Veräußerung von Immobilien und Belastungen,
- 6.die Aufnahme von Darlehn,
- 7.die Wahl, Abwahl und Entlastung von Mitgliedern des Vorstandes,
- 8.die Bildung von Fachsektionen und Ausschüssen sowie die Wahl und die Abwahl der Mitglieder dieser Ausschüsse,
- 9.die Bildung des Eintragungsausschusses, des Schlichtungsausschusses und des Ehrenausschusses sowie die Wahl und Abwahl der Mitglieder,
- 10.die Höhe der Entschädigung für die Mitglieder der Organe und Ausschüsse,
- 11.die Bildung von Fürsorge- und Versorgungseinrichtungen oder die Beteiligung daran gemäß § 2 Abs. 2,
- 12.die Gründung von Stiftungen, Vereinen, Gesellschaften und sonstigen Einrichtungen oder die Beteiligung daran gemäß § 2 Abs. 3 und
- 13.den Ausschluss von Kammermitgliedern und Anwärtern auf Vorschlag des Vorstandes in den Fällen des § 11 Abs. 3.
(2) Beschlüsse zu Absatz 1 Nr. 1 und 2 sowie die Abwahl von Mitgliedern des Vorstandes und der Ausschüsse nach Absatz 1 Nr. 7 bis 9 bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln, Beschlüsse zu Absatz 1 Nr. 3 bis 6 und 10 bis 13 der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Vertreterversammlung.
(3) Die Beschlüsse zu Absatz 1 Nr. 1 und 2 sind in den von der Satzung bestimmten Veröffentlichungsorganen bekannt zu machen.
(4) Die Beschlüsse zu Absatz 1 Nr. 1 bis 4 bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Die Aufsichtsbehörde kann eine Stelle bestimmen, die die Haushaltsrechnung prüft. Die prüfende Stelle ist alle fünf Jahre zu wechseln.