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  • ab 07.07.2004 (außer Kraft)

§ 6 BbgIngG - Aufgaben der Vertreterversammlung (1)

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Ingenieurgesetz (BbgIngG)
Amtliche Abkürzung
BbgIngG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
7102-5

Außer Kraft am 27. Januar 2016 durch § 37 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 4). Zur weiteren Anwendung s. § 36 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 4).

(1) Die Vertreterversammlung hat zu beschließen über

  1. 1.
    die Satzungen der Ingenieurkammer,
  2. 2.
    die in diesem Gesetz vorgesehenen und darüber hinaus erforderlichen Ordnungen,
  3. 3.
    den Haushaltsplan sowie die Höhe der Beiträge,
  4. 4.
    die Abnahme der Haushaltsrechnung, die Entlastung für die Haushalts- und Wirtschaftsführung,
  5. 5.
    den Erwerb und die Veräußerung von Immobilien und Belastungen,
  6. 6.
    die Aufnahme von Darlehn,
  7. 7.
    die Wahl, Abwahl und Entlastung von Mitgliedern des Vorstandes,
  8. 8.
    die Bildung von Fachsektionen und Ausschüssen sowie die Wahl und die Abwahl der Mitglieder dieser Ausschüsse,
  9. 9.
    die Bildung des Eintragungsausschusses, des Schlichtungsausschusses und des Ehrenausschusses sowie die Wahl und Abwahl der Mitglieder,
  10. 10.
    die Höhe der Entschädigung für die Mitglieder der Organe und Ausschüsse,
  11. 11.
    die Bildung von Fürsorge- und Versorgungseinrichtungen oder die Beteiligung daran gemäß § 2 Abs. 2,
  12. 12.
    die Gründung von Stiftungen, Vereinen, Gesellschaften und sonstigen Einrichtungen oder die Beteiligung daran gemäß § 2 Abs. 3 und
  13. 13.
    den Ausschluss von Kammermitgliedern und Anwärtern auf Vorschlag des Vorstandes in den Fällen des § 11 Abs. 3.

(2) Beschlüsse zu Absatz 1 Nr. 1 und 2 sowie die Abwahl von Mitgliedern des Vorstandes und der Ausschüsse nach Absatz 1 Nr. 7 bis 9 bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln, Beschlüsse zu Absatz 1 Nr. 3 bis 6 und 10 bis 13 der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Vertreterversammlung.

(3) Die Beschlüsse zu Absatz 1 Nr. 1 und 2 sind in den von der Satzung bestimmten Veröffentlichungsorganen bekannt zu machen.

(4) Die Beschlüsse zu Absatz 1 Nr. 1 bis 4 bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Die Aufsichtsbehörde kann eine Stelle bestimmen, die die Haushaltsrechnung prüft. Die prüfende Stelle ist alle fünf Jahre zu wechseln.