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§ 44 SächsDO - Grundsatz

Bibliographie

Titel
Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Amtliche Abkürzung
SächsDO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
241-1

(1) Nach Einleitung des Förmlichen Disziplinarverfahrens wird eine Untersuchung durchgeführt.

(2) Die Einleitungsbehörde kann von der Untersuchung absehen, wenn der Beamte in den Vorermittlungen, insbesondere zu den Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren, die zu seinem Nachteil verwendet werden sollen, gehört worden ist und der Sachverhalt sowie die für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme und die Entscheidung über die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags (§ 69) bedeutsamen Umstände aufgeklärt sind. Die Einleitungsbehörde hat dem Beamten davon Kenntnis zu geben.

(3) Ist von der Untersuchung abgesehen worden, dürfen Feststellungen eines später ergangenen rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren zum Nachteil des Beamten nur verwendet werden, wenn er hierzu nachträglich gehört worden ist. Die Anhörung kann von der Einleitungsbehörde oder vom Disziplinargericht vorgenommen werden.