§ 74 LRiG - Bekleidung mehrerer Ämter
Bibliographie
- Titel
- Landesrichtergesetz (LRiG)
- Amtliche Abkürzung
- LRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 312-1
(1) Steht eine Richterin oder ein Richter zugleich in einem Beamtenverhältnis, so gelten für sie oder ihn, auch hinsichtlich der Zuständigkeit der Behörden und Dienstvorgesetzten, die disziplinarrechtlichen Vorschriften für das Richteramt.
(2) Für Dienstvergehen, die die Richterin oder der Richter nur im Beamtenverhältnis oder nur im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit begangen hat, gelten die disziplinarrechtlichen Vorschriften für Beamtinnen und Beamte. Die vorläufige Dienstenthebung durch die zuständige Behörde erstreckt sich in diesem Fall nicht auf das Richteramt; insoweit gilt § 70 Abs. 1 und 2.