§ 71 LRiG - Ermittlungsführung
Bibliographie
- Titel
- Landesrichtergesetz (LRiG)
- Amtliche Abkürzung
- LRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 312-1
Zur Ermittlungsführerin oder zum Ermittlungsführer kann nur eine auf Lebenszeit ernannte Richterin oder in auf Lebenszeit ernannter Richter bestellt werden.