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§ 7 KErzG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die religiöse Kindererziehung
Redaktionelle Abkürzung
KErzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
404-9

§ 7: BGB 400-2

1Für Streitigkeiten aus diesem Gesetz ist das Familiengericht zuständig. 2Ein Einschreiten von Amts wegen findet dabei nicht statt, es sei denn, dass die Voraussetzungen des § 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen.