§ 54 SächsDO - Anschuldigungsschrift
Bibliographie
- Titel
- Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsDO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 241-1
Stellt die Einleitungsbehörde das Verfahren nicht ein, fertigt der Vertreter der Einleitungsbehörde die Anschuldigungsschrift und übersendet sie mit den Akten der Disziplinarkammer. Die Anschuldigungsschrift soll die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird die anderen für die Entscheidung, insbesondere über die Bemessung der Disziplinarmaßnahme, bedeutsamen Tatsachen und die Beweismittel geordnet darstellen. Zu Ungunsten des Beamten dürfen Tatsachen nicht verwertet werden, zu denen er sich bis zum Abschluss der Untersuchung nicht hat äußern können oder die sich aus Akten ergeben, die der Beamte bis zum Abschluss der Untersuchung nicht hat einsehen dürfen.