§ 10 StPVLVO - Auswahl nach Härtegesichtspunkten
Bibliographie
- Titel
- Studienplatzvergabeverordnung Rheinland-Pfalz (StPVLVO)
- Amtliche Abkürzung
- StPVLVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 223-44
1Die Studienplätze der Härtequote nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden auf Antrag an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie für den genannten Studiengang keine Zulassung erhielten. 2Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. 3Die Rangfolge wird durch den Grad der außergewöhnlichen Härte bestimmt.