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§ 17a HmbIngG - Ehrenausschuss

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Gesetz über das Ingenieurwesen (HmbIngG)
Amtliche Abkürzung
HmbIngG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
7140-1

(1) Die Ingenieurkammer-Bau bildet einen Ehrenausschuss. Dem Ehrenausschuss gehören neben der oder dem Vorsitzenden sechs Beisitzerinnen oder Beisitzer an, die Mitglieder der Hamburgischen Ingenieurkammer-Bau sein müssen. Für die oder den Vorsitzenden können Vertreter oder Vertreterinnen bestellt werden. Die oder der Vorsitzende, die Vertreterinnen oder Vertreter und die Beisitzerinnen oder Beisitzer dürfen nicht Dienstkräfte der Ingenieurkammer-Bau oder Angehörige der Aufsichtsbehörde sein, die mit der Aufsicht über die Ingenieurkammer nach § 25 befasst sind.

(2) Die oder der Vorsitzende, die Vertreterinnen oder Vertreter und die Beisitzerinnen oder Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.

(3) Der Ehrenausschuss entscheidet in der Besetzung mit der oder dem Vorsitzenden und zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern. Die oder der Vorsitzende bestimmt vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres für dessen Dauer die Reihenfolge, in der seine Vertreterinnen oder Vertreter und die Beisitzerinnen oder Beisitzer unter Berücksichtigung ihrer Fachrichtung zu den Sitzungen zugezogen werden.

(4) Die oder der Vorsitzende und seine Vertreterinnen oder Vertreter müssen die Befähigung zum Richteramt haben.

(5) Ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen Entscheidungen des Ehrenausschusses findet nicht statt. In gerichtlichen Verfahren, die Entscheidungen des Ehrenausschusses betreffen, wird die Ingenieurkammer-Bau durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Ehrenausschusses vertreten.