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  • ab 01.10.2007 (aktuelle Fassung)

§ 15 HAltPflHG - Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz über die Ausbildung in der Altenpflegehilfe (Hessisches Altenpflegehilfegesetz - HAltPflHG)
Amtliche Abkürzung
HAltPflHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
353-56

Wird die Schülerin oder der Schüler im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich Vereinbarungen getroffen worden sind, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch § 25 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 12. November 2020 (GVBl. S. 763)