§ 130 PatAnwO - Anordnung der Beweissicherung
Bibliographie
- Titel
- Patentanwaltsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- PatAnwO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 424-5-1
(1) Wird ein ehrengerichtliches Verfahren gegen den Beschuldigten eingestellt, weil seine Zulassung zur Patentanwaltschaft erloschen oder zurückgenommen ist, so kann in der Entscheidung zugleich auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Sicherung der Beweise angeordnet werden, wenn anzunehmen ist, daß auf Ausschließung aus der Patentanwaltschaft erkannt worden wäre. Die Anordnung kann nicht angefochten werden.
(2) Die Beweise werden von dem Untersuchungsrichter bei dem Landgericht aufgenommen.