§ 9 MRVG - Behandlung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt (Maßregelvollzugsgesetz - MRVG)
- Amtliche Abkürzung
- MRVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 312-1
(1) Der Patient erhält die erforderliche Behandlung; diese schließt die notwendigen Untersuchungen ein. Die Behandlung ist dem Patienten sowie seinem gesetzlichen Vertreter zu erläutern.
(2) Die Behandlung bedarf vorbehaltlich der Regelungen in den Absätzen 3 bis 5 der Einwilligung des Patienten. Eine Behandlung, die mit erheblicher Gefahr für Leben oder Gesundheit des Patienten verbunden ist, darf nicht ohne seine Einwilligung durchgeführt werden. Bei Minderjährigen oder Patienten, für die ein Betreuer zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten bestellt ist, muss die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters bzw. des Betreuers eingeholt werden.
(3) Die Behandlung des Patienten ist ohne seine Einwilligung oder die seines gesetzlichen Vertreters bei Lebensgefahr oder bei schwer wiegender Gefahr für die Gesundheit des Patienten oder bei Gefahr für die Gesundheit anderer Personen zulässig. Die Behandlung ist unverzüglich zu beenden, sobald die Gefährdung nicht mehr besteht.
(4) Eine körperliche Untersuchung zum Zwecke des Gesundheitsschutzes und der Hygiene ist auch ohne Einwilligung des Patienten oder seines gesetzlichen Vertreters zulässig, wenn sie nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist.
(5) Die Behandlungsmaßnahmen, die auch ohne Einwilligung des Patienten oder seines gesetzlichen Vertreters zulässig sind, dürfen nur durch einen Arzt und auf Anordnung des Leiters der Einrichtung vorgenommen werden. Die Leistung erster Hilfe ist auch ohne die Voraussetzungen des Satzes 1 zulässig, wenn ein Arzt nicht erreichbar und mit einem Aufschub Lebensgefahr verbunden ist.