§ 30a LKG - Zusammenarbeit
Bibliographie
- Titel
- Landeskrankenhausgesetz (LKG)
- Amtliche Abkürzung
- LKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2126-3
(1) Die Krankenhäuser sind entsprechend ihrem Versorgungsauftrag zur Zusammenarbeit untereinander verpflichtet.
(2) Die Krankenhäuser sind zur Zusammenarbeit mit in der ambulanten Versorgung tätigen Ärztinnen, Ärzten, Zahnärztinnen, Zahnärzten, Apothekerinnen, Apothekern, Psychologischen Psychotherapeutinnen, Psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, mit ambulanten Einrichtungen der Selbsthilfe sowie mit sonstigen Einrichtungen des Sozial- und Gesundheitswesens verpflichtet. Sie sorgen im Rahmen des Versorgungsmanagements nach § 11 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für eine angemessene Anschlussversorgung der Patientinnen und Patienten.
(3) Die Krankenhäuser unterstützen die Kammern der Heilberufe und die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes bei der Durchführung ihrer Aufgaben nach dem Heilberufsgesetz und dem Landesgesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst, besonders bei der Aktualisierung der bei ihnen geführten Register der Berufsangehörigen. Sie stellen den unteren Gesundheitsbehörden auf Anforderung die für die kommunale Gesundheitsberichterstattung notwendigen Daten in anonymisierter Form zur Verfügung.
(4) Die Krankenhäuser unterrichten bei begründetem Verdacht eines Verstoßes gegen ärztliche, zahnärztliche, psychotherapeutische, pflegerische oder pharmazeutische Berufspflichten die für approbationsrechtliche Maßnahmen oder die Berufserlaubnis zuständige Behörde sowie die zuständige Kammer der Heilberufe. Soweit dies zur Überwachung von Berufspflichten oder zur Durchführung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Approbation oder der Berufserlaubnis erforderlich ist, sind die Krankenhäuser verpflichtet, den in Satz 1 genannten Stellen auf Anforderung Aufzeichnungen und sonstige Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Patientendaten sind vor der Vorlage oder Auskunfterteilung zu anonymisieren oder pseudonymisieren; dies gilt nicht, soweit die in Satz 1 genannten Stellen bei der Wahrnehmung der in Satz 2 genannten Aufgaben auf die Kenntnis der Patientendaten zwingend angewiesen sind. Die in Satz 1 genannten Stellen sind berechtigt, die davon betroffenen Krankenhäuser über festgestellte schwerwiegende Berufspflichtverletzungen, die sich auf die Berufsausübung auswirken können, zu unterrichten.