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§ 30a LKG - Zusammenarbeit

Bibliographie

Titel
Landeskrankenhausgesetz (LKG)
Amtliche Abkürzung
LKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2126-3

(1) Die Krankenhäuser sind entsprechend ihrem Versorgungsauftrag zur Zusammenarbeit untereinander verpflichtet.

(2) Die Krankenhäuser sind zur Zusammenarbeit mit in der ambulanten Versorgung tätigen Ärztinnen, Ärzten, Zahnärztinnen, Zahnärzten, Apothekerinnen, Apothekern, Psychologischen Psychotherapeutinnen, Psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, mit ambulanten Einrichtungen der Selbsthilfe sowie mit sonstigen Einrichtungen des Sozial- und Gesundheitswesens verpflichtet. Sie sorgen im Rahmen des Versorgungsmanagements nach § 11 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für eine angemessene Anschlussversorgung der Patientinnen und Patienten.

(3) Die Krankenhäuser unterstützen die Kammern der Heilberufe und die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes bei der Durchführung ihrer Aufgaben nach dem Heilberufsgesetz und dem Landesgesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst, besonders bei der Aktualisierung der bei ihnen geführten Register der Berufsangehörigen. Sie stellen den unteren Gesundheitsbehörden auf Anforderung die für die kommunale Gesundheitsberichterstattung notwendigen Daten in anonymisierter Form zur Verfügung.