§ 155 StGB - Eidesgleiche Bekräftigungen
Bibliographie
- Titel
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Amtliche Abkürzung
- StGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 450-2
Dem Eid stehen gleich
- 1.die den Eid ersetzende Bekräftigung,
- 2.die Berufung auf einen früheren Eid oder auf eine frühere Bekräftigung.