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§ 155 StGB - Eidesgleiche Bekräftigungen

Bibliographie

Titel
Strafgesetzbuch (StGB) 
Amtliche Abkürzung
StGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
450-2

Dem Eid stehen gleich

  1. 1.
    die den Eid ersetzende Bekräftigung,
  2. 2.
    die Berufung auf einen früheren Eid oder auf eine frühere Bekräftigung.