§ 20a BbgMeldeG - Erstaufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünfte für Aussiedler, Asylbewerber und Ausländer
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Meldewesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Meldegesetz - BbgMeldeG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgMeldeG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
Aussiedler, Asylbewerber und Ausländer nach § 2 des Landesaufnahmegesetzes, die im Land Brandenburg in Erstaufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften Aufnahme finden, unterliegen der allgemeinen Meldepflicht ungeachtet der voraussichtlichen Dauer ihres Aufenthaltes in der Einrichtung. § 12 Abs. 3 Satz 4 und 6 bleibt unberührt.