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§ 20a BbgMeldeG - Erstaufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünfte für Aussiedler, Asylbewerber und Ausländer

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Meldewesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Meldegesetz - BbgMeldeG)
Amtliche Abkürzung
BbgMeldeG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
221-1

Aussiedler, Asylbewerber und Ausländer nach § 2 des Landesaufnahmegesetzes, die im Land Brandenburg in Erstaufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften Aufnahme finden, unterliegen der allgemeinen Meldepflicht ungeachtet der voraussichtlichen Dauer ihres Aufenthaltes in der Einrichtung. § 12 Abs. 3 Satz 4 und 6 bleibt unberührt.