§ 30 BremLStrG - Entschädigung für Bauverbote und Beschränkungen
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Landesstraßengesetz (BremLStrG)
- Amtliche Abkürzung
- BremLStrG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2182-a-1
(1) Wird durch die Anwendung der §§ 27 und 28 die bauliche Nutzung eines Grundstückes, auf deren Zulassung bisher ein Rechtsanspruch bestand, ganz oder teilweise aufgehoben, so kann der Eigentümer eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, soweit seine Vorbereitungen zur baulichen Nutzung des Grundstücks in dem bisher zulässigen Umfang für ihn an Wert verlieren oder eine wesentliche Wertminderung des Grundstückes eintritt. Zur Entschädigung ist der Träger der Straßenbaulast verpflichtet.
(2) Im Falle des § 29 entsteht der Anspruch nach Absatz 1 erst, wenn der Plan festgestellt ist, spätestens jedoch vier Jahre nach der Auslegung des Planes.