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Art. 109 Verf

Bibliographie

Titel
Verfassung des Freistaates Bayern
Redaktionelle Abkürzung
Verf,BY
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
100-1-S

(1) 1Alle Bewohner Bayerns genießen volle Freizügigkeit. 2Sie haben das Recht, sich an jedem beliebigen Ort aufzuhalten und niederzulassen, Grundstücke zu erwerben und jeden Erwerbszweig zu betreiben.

(2) Alle Bewohner Bayerns sind berechtigt, nach außerdeutschen Ländern auszuwandern.