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Art. 114 Verf

Bibliographie

Titel
Verfassung des Freistaates Bayern
Redaktionelle Abkürzung
Verf,BY
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
100-1-S

(1) Alle Bewohner Bayerns haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereine und Gesellschaften, die rechts- oder sittenwidrige Zwecke verfolgen oder solche Mittel gebrauchen oder die darauf ausgehen, die staatsbürgerlichen Freiheiten zu vernichten oder gegen Volk, Staat oder Verfassung Gewalt anzuwenden, können verboten werden.

(3) Der Erwerb der Rechtsfähigkeit steht jedem Verein gemäß den Vorschriften des bürgerlichen Rechts frei.