§ 86 ThürWG - Kosten der Gewässeraufsicht
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 52-1
Wer ein Gewässer über den Gemeingebrauch hinaus benutzt, eine Anlage nach den §§ 18b, 19a oder 19g WHG betreibt oder sonst zu Maßnahmen der Gewässeraufsicht Anlass gibt, hat die dadurch verursachten Kosten der Behörde oder des von ihr beauftragten Dritten zu tragen. Hierzu gehören auch die Kosten der Durchführung, Auswertung und Bewertung von einzelnen technischen Prüfungen, Messungen und Proben sowie die Kosten der Ermittlung von Verantwortlichen und die Kosten der Gefahrerforschung, soweit nicht das Bundes-Bodenschutzgesetz vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502) in der jeweils geltenden Fassung anwendbar ist. Weiterhin gehören hierzu auch Kosten von Maßnahmen, die außerhalb des Betriebes oder der Grundstücke des Betroffenen erforderlich sind, um Gefahren für den Wasserhaushalt oder andere Belange des Wohls der Allgemeinheit abzuwehren. Für die im Rahmen der Gewässeraufsicht regelmäßig durchzuführenden Abwasseruntersuchungen besteht eine Verpflichtung zur Kostentragung in dem Umfang, wie er in dem die Abwassereinleitung zulassenden Bescheid geregelt ist. Bei darüber hinausgehenden Untersuchungen besteht eine Verpflichtung zur Kostentragung, wenn ein Verstoß gegen die Festsetzungen des die Einleitung zulassenden Bescheids festgestellt wird. Weiter gehende gesetzliche Bestimmungen bleiben unberührt.