§ 4 BremEBGLeitung
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- BremEBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 63-d-1
(1) Der Eigenbetrieb wird von einer Betriebsleitung geleitet.
(2) Die Zahl der Mitglieder der Betriebsleitung soll drei nicht übersteigen. Wird ein Erster Betriebsleiter eingesetzt, entscheidet er bei Stimmengleichheit innerhalb der Betriebsleitung.
(3) Besteht die Betriebsleitung aus mehreren Mitgliedern, so ist einem Mitglied die Leitung des Aufgabenbereichs Wirtschaftsführung und Rechnungswesen zu übertragen.