§ 82h BbgKWahlG - Rechtsfolgen von abgesagten oder gescheiterten Wahlen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgKWahlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 202-7a
(1) Wird festgestellt, dass bei der unmittelbaren Wahl des Ortsvorstehers
- 1.
kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht oder zugelassen worden ist,
- 2.
alle zugelassenen Bewerber vor der Wahl oder Stichwahl zurückgetreten sind,
- 3.
der zugelassene Bewerber die nach § 72 Abs. 2 Satz 1 erforderliche Mehrheit verfehlt oder bei der Stichwahl kein Bewerber diese Mehrheit erhalten hat oder
- 4.
der gewählte Bewerber die Wahl nicht gemäß § 78 annimmt,
so wählt die Gemeindevertretung oder Stadtverordnetenversammlung den Ortsvorsteher. Stattdessen kann die Gemeindevertretung oder Stadtverordnetenversammlung beschließen, dass die Aufgaben des Ortsvorstehers für den Rest der allgemeinen Wahlperiode von ihr wahrgenommen werden.
(2) Scheidet der unmittelbar von den Bürgern des Ortsteils oder mittelbar von der Gemeindevertretung oder Stadtverordnetenversammlung gewählte Ortsvorsteher vor Ablauf der Amtszeit aus dem Amt, so wählt die Gemeindevertretung oder Stadtverordnetenversammlung den Nachfolger des Ausgeschiedenen für den Rest der allgemeinen Wahlperiode; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Dies gilt nicht, wenn der Ausgeschiedene von den Bürgern des Ortsteils durch Bürgerentscheid abgewählt worden ist.
(3) Wird der Ortsvorsteher durch Bürgerentscheid abgewählt, so findet eine Neuwahl durch die Bürger des Ortsteils für den Rest der allgemeinen Wahlperiode statt; Absatz 1 und § 73 Abs. 3 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend. Scheidet auch der neu gewählte Ortsvorsteher vorzeitig aus dem Amt, so gelten Satz 1 und Absatz 2 entsprechend.
(4) Wird festgestellt, dass bei der Wahl des Ortsbeirates
- 1.
kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht oder zugelassen worden ist oder
- 2.
keine hinreichende Anzahl von Bewerbern zur Wahl steht,
so sagt der Wahlleiter die Wahl ab und macht dies öffentlich bekannt. Die erneute Wahl soll innerhalb der nächsten sechs Monate stattfinden. Eine erneute Wahl des Ortsbeirates findet ferner statt, wenn bei der Wahl mehr als die Hälfte der zu vergebenden Sitze nicht besetzt werden kann. Scheitert auch die erneute Wahl, so nimmt die Gemeindevertretung oder Stadtverordnetenversammlung die Aufgaben des Ortsbeirates für den Rest der allgemeinen Wahlperiode wahr. Stattdessen kann die Gemeindevertretung oder Stadtverordnetenversammlung die Mitglieder des Ortsbeirates für den Rest der allgemeinen Wahlperiode wählen; § 82c Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt entsprechend.