§ 66 ThürRiG - Betreuer und Untersuchungsführer
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Richtergesetz (ThürRiG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 312-2
(1) Zum Betreuer und Untersuchungsführer kann nur ein auf Lebenszeit ernannter Richter, in Verfahren gegen Staatsanwälte auch ein auf Lebenszeit ernannter Staatsanwalt, bestellt werden.
(2) In Verfahren gegen Richter kann ein Richter oder ein Richter im Ruhestand Verteidiger sein. In Verfahren gegen Staatsanwälte kann auch ein Staatsanwalt oder ein Staatsanwalt im Ruhestand Verteidiger sein.