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  • ab 13.06.2013 (aktuelle Fassung)

§ 19 JuZuV - Ehrenamtliche Richterinnen und Richter in der Sozialgerichtsbarkeit

Bibliographie

Titel
Justizzuständigkeitsverordnung (JuZuV)
Amtliche Abkürzung
JuZuV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
210-102

(1) Die Ministerin oder der Minister der Justiz ist zuständig für die Berufung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bei dem Hessischen Landessozialgericht und bei den Sozialgerichten nach § 13 Abs. 1 Satz 1 und die Festsetzung einer einheitlichen Amtsperiode nach § 13 Abs. 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 35 Abs. 1 Satz 2, des Sozialgerichtsgesetzes.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Hessischen Landessozialgerichts ist zuständig für die Festlegung der Zahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bei dem Hessischen Landessozialgericht und den Sozialgerichten nach § 6 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Sozialgerichtsgesetz.