§ 111 ThürBG - Wissenschaftliches und künstlerisches Personal an Hochschulen
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2030-2
Für das beamtete wissenschaftliche und künstlerische Personal an den Hochschulen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit im Thüringer Hochschulgesetz nichts anderes bestimmt ist.