§ 35 LWaldG - Waldkataster
Bibliographie
- Titel
- Waldgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landeswaldgesetz - LWaldG)
- Amtliche Abkürzung
- LWaldG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 790-3
(1) Die Forstbehörden sind berechtigt, ein Waldkataster zu führen und dafür Sachdaten und personenbezogene Daten zu Grundstücken und deren Verfügungsberechtigten zu verarbeiten, insbesondere als Grundlage der
- 1.
Wahrnehmung von Aufgaben als Träger öffentlicher Belange,
- 2.
nach Eigentumsarten getrennten Erfassung von Waldflächen,
- 3.
Anrechnung von Ersatzaufforstungen für künftige Waldumwandlungen,
- 4.
Erklärung von Wald zu Naturwald,
- 5.
Durchführung von Waldschutzmaßnahmen,
- 6.
Förderung der Neuwaldbildung.
(2) Das Waldkataster umfasst Sachdaten und personenbezogene Daten zu Grundstücken im Zuständigkeitsbereich der Forstbehörde, soweit diese für ein flurstückbezogenes Basisinformationssystem der Forstbehörde erforderlich sind. Die Grundlage der Daten ist das Liegenschaftskataster gemäß Abschnitt III des Vermessungs- und Katastergesetzes in der Fassung vom 12. Mai 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 128) in Verbindung mit dem Grundbuch.
(3) Die Daten werden gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 4 des Vermessungs- und Katastergesetzes von den Forstbehörden bei den Katasterämtern erhoben. Sie werden auf Antrag der Forstbehörde mindestens einmal pro Jahr auf Datenträgern übergeben oder automatisiert übermittelt. Die Forstbehörden dürfen den Katasterämtern für deren Zwecke fortgeführte Daten zu Waldgrundstücken auf Datenträgern übergeben oder automatisiert übermitteln.
(4) Die Forstbehörden dürfen personenbezogene Daten, die gemäß § 33 Abs. 3 erhoben wurden, für die Zwecke des Waldkatasters verarbeiten.
(5) Die zu den Waldgrundstücken gespeicherten Daten sind fortzuführen.