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  • ab 01.07.2000 (aktuelle Fassung)

§ 15d AltTZG - Übergangsregelung zum Zweiten Gesetz zur Fortentwicklung der Altersteilzeit

Bibliographie

Titel
Altersteilzeitgesetz
Redaktionelle Abkürzung
AltTZG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-36

1Ist eine Vereinbarung über Altersteilzeitarbeit vor dem 1. Juli 2000 abgeschlossen worden, gelten § 5 Abs. 2 Satz 2 und § 6 Abs. 2 Satz 2 in der bis zum 1. Juli 2000 geltenden Fassung. 2Sollen bei einer Vereinbarung nach Satz 1 Leistungen nach § 4 für einen Zeitraum von länger als fünf Jahren beansprucht werden, gilt § 5 Abs. 2 Satz 2 in der ab dem 1. Juli 2000 geltenden Fassung.