Versionsverlauf


§ 13 LGG - Einstellungen, Beförderung und Übertragung höherwertiger Tätigkeiten

Bibliographie

Titel
Landesgleichstellungsgesetz - LGG
Amtliche Abkürzung
LGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
203-3

Frauen sind bei Einstellung, Beförderung und Übertragung höherwertiger Tätigkeiten bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung so lange vorrangig zu berücksichtigen, bis sie in jeder Entgelt- und Besoldungsgruppe der jeweiligen Dienststelle mindestens zu 50 Prozent vertreten sind, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen.