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  • ab 01.07.2016 (aktuelle Fassung)

§ 46 BremHilfeG - Auskunftspflicht

Bibliographie

Titel
Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
Amtliche Abkürzung
BremHilfeG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2132-a-1

Die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Besitzerinnen und Besitzer von Grundstücken und Anlagen, von denen Katastrophengefahren ausgehen können, sind der Katastrophenschutzbehörde zu Auskünften verpflichtet, die zur Vorbereitung der Katastrophenabwehr erforderlich sind.