§ 85 BbgKVerf - Eröffnungsbilanz
Bibliographie
- Titel
- Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
- Amtliche Abkürzung
- BbgKVerf
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 202-3
(1) Die Gemeinde hat für das erste Haushaltsjahr, in dem die Haushaltswirtschaft gemäß § 63 Abs. 3 nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung geführt werden soll, eine Eröffnungsbilanz aufzustellen. Bilanzstichtag für die Eröffnungsbilanz ist der 1. Januar des betreffenden Haushaltsjahres. Der Eröffnungsbilanz sind als Anlagen beizufügen:
- 1.
der Anhang,
- 2.
die Anlagenübersicht,
- 3.
die Forderungsübersicht und
- 4.
die Verbindlichkeitenübersicht.
(2) Zur Erstellung der Eröffnungsbilanz nach Absatz 1 ist eine Inventur durchzuführen und ein Inventar zu erstellen. Die Vermögensgegenstände sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen, die Verbindlichkeiten zu ihrem Rückzahlungsbetrag und die Rückstellungen in Höhe des Betrages anzusetzen, der nach sachgerechter Beurteilung notwendig ist. Sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten nicht bekannt oder nicht mit vertretbarem Aufwand zu ermitteln, können abweichende Bewertungsmethoden angewandt werden, die ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Schuldenlage der Gemeinde vermitteln. Die angewandten Bewertungsmethoden sind zu dokumentieren. Vorhersehbare Risiken und Verluste sind zu berücksichtigen. Bei der Bewertung des Vermögens und der Schulden von gebührenfinanzierten Einrichtungen können die zum Bilanzstichtag geltenden Buchwerte übernommen werden.
(3) Der Entwurf der Eröffnungsbilanz mit ihren Anlagen wird vom Kämmerer aufgestellt und, nach Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt, vom Hauptverwaltungsbeamten festgestellt. Das Rechnungsprüfungsamt kann sich zur Durchführung der Prüfung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bedienen. Die Prüfung bezieht sich darauf, ob die Eröffnungsbilanz unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Schuldenlage der Gemeinde vermittelt, sowie darauf, ob die gesetzlichen Vorschriften und die sie ergänzenden Bestimmungen eingehalten wurden. Über das Ergebnis ist ein Prüfbericht zu erstellen. Der geprüfte Entwurf der Eröffnungsbilanz ist vom Hauptverwaltungsbeamten zusammen mit den Anlagen der Gemeindevertretung so rechtzeitig zuzuleiten, dass die Eröffnungsbilanz spätestens bis zum nächsten auf den Eröffnungsbilanzstichtag folgenden 30. Juni beschlossen werden kann.
(4) Der Beschluss über die Eröffnungsbilanz sowie die Eröffnungsbilanz sind nach den für Satzungen geltenden Vorschriften öffentlich bekannt zu machen. Auf die Bekanntmachung der Anlagen kann verzichtet werden. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jeder Einsicht in die Eröffnungsbilanz und die Anlagen nehmen kann. Die von der Gemeindevertretung beschlossene Eröffnungsbilanz ist mit ihren Anlagen unverzüglich nach Beschlussfassung der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen.
Außer Kraft am 9. Juni 2024 durch Artikel 9 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 10). Abweichend davon treten § 28 Absatz 2 Nummer 7, 15 und 16, die §§ 63 bis 90, § 91 Absatz 6, § 93 Absatz 1, § 95 Absatz 4, die §§ 101 bis 107, die §§ 129, 130 und 139 sowie § 141 Absatz 4 und 6 mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.