§ 23 OBG - Versagung ordnungsbehördlicher Erlaubnisse
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) -
- Amtliche Abkürzung
- OBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2060
Die Ordnungsbehörde darf eine Erlaubnis oder Bescheinigung, auf die die antragstellende Person unter bestimmten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch hat (gebundene Erlaubnis), nur versagen, wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen. Sie darf eine Erlaubnis oder Bescheinigung, deren Erteilung in das pflichtgemäße Ermessen der Ordnungsbehörde gestellt ist (freie Erlaubnis), vorbehaltlich anderer gesetzlicher Vorschriften nur versagen, wenn dies der Erfüllung ordnungsbehördlicher Aufgaben dient.