§ 40 EEG NRW - Übernahmeverfahren
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Enteignung und Entschädigung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz - EEG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- EEG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 214
Hat der Eigentümer eines Grundstücks außerhalb eines Verfahrens nach Abschnitt 1 dieses Teils einen Anspruch auf Übernahme seines Grundstücks und kommt eine Einigung mit dem Übernahmeverpflichteten nicht zu Stande, so kann der Eigentümer bei der Enteignungsbehörde, in den Fällen des § 18 Abs. 1 Satz 2 bei der zuständigen Behörde, einen Antrag auf Entziehung des Eigentums stellen. Auf das Verfahren sind die Vorschriften des Teils III und des Abschnitts 1 dieses Teils entsprechend anzuwenden.