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  • ab 01.01.2004 (außer Kraft)

§ 23 BestattG - Außergerichtliche Leichenöffnung (1)

Bibliographie

Titel
Gesetz Nr. 1535 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG)
Amtliche Abkürzung
BestattG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2129-1

Außer Kraft am 5. Februar 2021 durch § 52 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 226). Zur weiteren Anwendung s. § 50 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 226).

Ergeben sich Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod oder ist die Todesursache unbekannt, so darf eine außergerichtliche Leichenöffnung nur vorgenommen werden, wenn die Staatsanwaltschaft oder die Amtsrichterin/der Amtsrichter der Leichenöffnung zugestimmt hat.