§ 5a LFAG - Stabilisierungsfonds (1)

Bibliographie

Titel
Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG)
Amtliche Abkürzung
LFAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
6022-1

(1) Es wird ein Fonds mit der Bezeichnung "Stabilisierungsfonds für den kommunalen Finanzausgleich" als Sondervermögen des Landes errichtet (Stabilisierungsfonds). Dieser wird von dem für den Landeshaushalt zuständigen Ministerium verwaltet.

(2) Zweck des Stabilisierungsfonds ist der Aufbau einer Finanzreserve für den kommunalen Finanzausgleich zur Verstetigung der Finanzausgleichsmasse.

(3) Ab dem Haushaltsjahr 2007 wird, ausgehend von den Landesleistungen nach Abrechnungen (§ 5 Abs. 2 Satz 1), die Verstetigungssumme ermittelt. Die Festsetzung der Verstetigungssumme erfolgt innerhalb einer Ober- und Untergrenze. Die Obergrenze wird durch einen Zuschlag, die Untergrenze durch einen Abschlag auf die Bemessungsgrundlage ermittelt. Im Jahr 2014 beträgt die Verstetigungssumme 2.168.815.800 EUR. Bemessungsgrundlage ist ab dem Jahr 2015 die um eine Veränderungsrate fortgeschriebene, im Landeshaushalt für das jeweilige Vorjahr ausgewiesene Verstetigungssumme. Die Veränderungsrate errechnet sich aus den durchschnittlichen Veränderungsraten (arithmetisches Mittel) der tatsächlichen Steuereinnahmen des Landes, einschließlich der Einnahmen nach dem Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170), aus dem Länderfinanzausgleich und aus den Bundesergänzungszuweisungen, auf der Grundlage der letzten neun haushaltsmäßigen Jahresergebnisse des Landes. Die Höhe des Zuschlags und des Abschlags beträgt jeweils 3 v.H. Die Untergrenze darf den um 1 v.H. erhöhten Ansatz der im Landeshaushaltsplan für das jeweilige Vorjahr ausgewiesenen Verstetigungssumme nicht unterschreiten.

(4) Die Landesleistungen nach Abrechnungen (§ 5 Abs. 2 Satz 1), die über der Obergrenze liegen, werden dem Stabilisierungsfonds zugeführt und sind zu marktüblichen Konditionen anzulegen; Zinserträge hieraus stehen dem Stabilisierungsfonds zu. Liegen die Landesleistungen nach Abrechnungen (§ 5 Abs. 2 Satz 1) unter der Untergrenze, wird der Differenzbetrag bis zur Untergrenze dem Stabilisierungsfonds entnommen; bei nicht ausreichender Deckung wird die Finanzierung durch Darlehen gesichert. Zu entrichtende Zinsen aus Darlehen (Neukredite) sind vom Stabilisierungsfonds zu tragen. Im Haushaltsjahr 2007 aufgenommene Neukredite bleiben zinsfrei. Im Jahr 2007 noch bestehende unverzinsliche Forderungen des Landes nach § 34 Abs. 2 Satz 2 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 geltenden Fassung werden dem Stabilisierungsfonds als unverzinsliches negatives Anlagevermögen zugeführt.

(5) Bei voraussichtlich vorhandenem Anlagevermögen des Stabilisierungsfonds im jeweiligen Vorjahr erfolgt eine Entnahme höchstens bis zur Obergrenze. Ist ein negatives Anlagevermögen vorhanden, so erfolgen Zuführungen an den Stabilisierungsfonds höchstens bis zur Untergrenze. Ein vorhandenes positives oder negatives Anlagevermögen darf 25 v. H. der Verstetigungssumme nicht überschreiten, überschießende Beträge werden der Verstetigungssumme zugeführt oder vermindern diese.

(6) Wenn bei der Aufstellung des Landeshaushaltsplans für ein Haushaltsjahr ein vorhandenes negatives Anlagevermögen des Stabilisierungsfonds aufgrund der Landesleistungen nach § 5 Abs. 1 voraussichtlich nicht mehr wächst oder bereits abgebaut wird, dann wird die Verstetigungssumme für dieses Haushaltsjahr vorläufig bis zur Höhe der Bemessungsgrundlage nach Absatz 3 Satz 4 festgesetzt, soweit dadurch keine Darlehen gewährt werden müssen; entsprechend ist zu verfahren, wenn ein vorhandenes Anlagevermögen des Stabilisierungsfonds nicht mehr wächst oder abgebaut wird. Bei der endgültigen Festsetzung der Verstetigungssumme für dieses Haushaltsjahr ist der Unterschiedsbetrag nach § 5 Abs. 3 Satz 2 zu berücksichtigen.

(7) § 33 Abs. 1 findet keine Anwendung.

Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz

Vom 15. Februar 2012 (GVBl. S. 115)

In dem Normenkontrollverfahren

VGH N 3/11

betreffend Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Dezember 2010 - 2 A 10738/09.OVG -

hat der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in Koblenz am 14. Februar 2012 folgende Entscheidung verkündet, deren Urteilsformel hiermit gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 des Landesgesetzes über den Verfassungsgerichtshof vom 23. Juli 1949 (GVBl. S. 285), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 358), BS 1104-1, veröffentlicht wird:

§§ 5 bis 13 des Landesfinanzausgleichsgesetzes vom 30. November 1999 (GVBl. S. 415) in der Fassung des Dritten Landesgesetzes zur Änderung des Landesfinanzausgleichsgesetzes vom 12. Juni 2007 (GVBl. S. 80) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Landeshaushaltsgesetzes 2007/2008 vom 19. Dezember 2006 (GVBl. S. 421) und den Ansätzen für die Finanzausgleichsmasse im Haushaltsplan für das Jahr 2007 sind nach Maßgabe der Gründe mit Artikel 49 Abs. 6 in Verbindung mit Artikel 49 Abs. 1 bis 3 der Verfassung für Rheinland-Pfalz unvereinbar.

Dasselbe gilt für die entsprechenden Vorschriften über die Finanzausgleichsmasse und die Schlüsselzuweisungen sämtlicher Folgejahre.

Der Gesetzgeber ist verpflichtet, spätestens bis zum 1. Januar 2014 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen. Diese Neuregelung kann sich auf die Zeit ab dem 1. Januar 2014 beschränken. Bis zum Inkrafttreten der Neuregelung - längstens bis zum 31. Dezember 2013 - bleiben die von der Unvereinbarkeitserklärung erfassten Vorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung weiterhin anwendbar.

Mit dieser Veröffentlichung erlangt die Entscheidung gemäß § 26 Abs. 2 des Landesgesetzes über den Verfassungsgerichtshof Gesetzeskraft.