§ 39 LWG - Öffentlichkeit der Ergebnisfeststellung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Landtagswahlen (Landtagswahlgesetz - LWG)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 1113
Das Wahlergebnis ist in öffentlicher Sitzung zu ermitteln und festzustellen.