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§ 39 LWG - Öffentlichkeit der Ergebnisfeststellung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Landtagswahlen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
1113

Das Wahlergebnis ist in öffentlicher Sitzung zu ermitteln und festzustellen.