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§ 47 SächsHSG - Drittmittelfinanzierte Forschung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG)
Amtliche Abkürzung
SächsHSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
711-8/4

(1) Die in der Forschung tätigen Hochschulmitglieder sind berechtigt, Forschungsarbeiten, die aus Drittmitteln finanziert werden, an der Hochschule durchzuführen, soweit dadurch entstehende Folgelasten angemessen berücksichtigt werden. Die Rektorin oder der Rektor kann im Einvernehmen mit der Dekanin oder dem Dekan gestatten, dass im Ruhestand befindliche Professorinnen und Professoren, denen der Status von Angehörigen nach § 50 Absatz 2 Satz 2 zuerkannt worden ist, eine Forschungsarbeit nach Satz 1 an der Hochschule durchführen. Drittmittel werden durch die Hochschule verwaltet. Sie sind unter Beachtung der Zweckbestimmung des Mittelgebers einzusetzen.

(2) Die Absicht, Drittmittel anzunehmen, ist dem Rektorat rechtzeitig vor der Annahme anzuzeigen. Die Annahme von Drittmitteln und die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen der Hochschule dürfen vom Rektorat nur untersagt oder durch Auflagen beschränkt werden, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 dies erfordern.

(3) Auf Antrag des Mitgliedes der Hochschule, das Forschungsarbeiten nach Absatz 1 durchführt (Projektleiterin oder Projektleiter), kann von der Verwaltung der Mittel durch die Hochschule abgesehen werden, sofern dies mit den Bestimmungen des Mittelgebers vereinbar ist.

(4) In begründeten Fällen kann die Projektleiterin oder der Projektleiter mit Zustimmung der Hochschule, sofern Bestimmungen des Mittelgebers nicht entgegenstehen, befristete privatrechtliche Arbeitsverträge abschließen. In diesen Fällen sollen die tarifrechtlichen Bestimmungen des Freistaates Sachsen entsprechend beachtet werden.