Versionsverlauf


  • ab 22.06.2023 (aktuelle Fassung)

§ 48 SächsHSG - Veröffentlichung von Forschungsergebnissen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG)
Amtliche Abkürzung
SächsHSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
711-8/4

Die Hochschule unterrichtet die Öffentlichkeit regelmäßig über ihre Forschungstätigkeit und die Forschungsergebnisse. Die Forschungsergebnisse werden in geeigneter Weise, insbesondere durch wissenschaftliche Veranstaltungen und Publikationen, veröffentlicht. Vor der Veröffentlichung sollen die Forschungsergebnisse auf eine mögliche wirtschaftliche Verwertbarkeit geprüft und gegebenenfalls durch Patente gewerblich geschützt werden. In Publikationen der Forschungsergebnisse werden Personen, die einen eigenen wissenschaftlichen oder wesentlichen sonstigen Beitrag geleistet haben, als Mitautorinnen oder Mitautoren genannt, wenn sie zugestimmt haben; soweit möglich wird ihr Beitrag gekennzeichnet.