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  • ab 25.05.2018 (aktuelle Fassung)

§ 6 HmbDSG - Zweckbindung

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Datenschutzgesetz (HmbDSG)
Amtliche Abkürzung
HmbDSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
204-1

(1) Vom Zweck einer Verarbeitung personenbezogener Daten einschließlich solcher im Sinne von Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/679 erfasst ist auch die Verarbeitung zur Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, zur Rechnungsprüfung, zur Durchführung von Organisationsuntersuchungen sowie zu Zwecken der Datensicherung, Datenschutzkontrolle oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs einer Datenverarbeitungsanlage. Dies gilt auch für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu Aus- und Fortbildungszwecken, soweit nicht berechtigte Interessen der betroffenen Person an der Geheimhaltung der Daten offensichtlich überwiegen.

(2) Eine Verarbeitung personenbezogener Daten zu anderen als den ursprünglichen Zwecken ist zulässig, wenn

  1. 1.

    dies zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung oder die nationale Sicherheit erforderlich ist,

  2. 2.

    dies zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist,

  3. 3.

    sie zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen oder von Maßnahmen im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 8 des Strafgesetzbuches oder von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes oder zur Erledigung eines gerichtlichen Auskunftsersuchens erforderlich sind und gesetzliche Regelungen nicht entgegenstehen,

  4. 4.

    dies erforderlich ist, um Angaben der betroffenen Person zu überprüfen, weil tatsächliche Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen,

  5. 5.

    bei Teilnahme am Privatrechtsverkehr oder zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Forderungen ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu verarbeitenden Daten vorliegt und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der betroffenen Personen an der Geheimhaltung überwiegt,

  6. 6.

    offensichtlich ist, dass sie im Interesse der betroffenen Person liegt und diese in Kenntnis des anderen Zwecks ihre Einwilligung erteilen würde,

  7. 7.

    die Daten unmittelbar aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden durften oder entnommen werden dürfen oder die Daten verarbeitende Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen offensichtlich entgegenstehen,

  8. 8.

    sie der Bearbeitung von Eingaben, parlamentarischen Anfragen oder Aktenvorlageersuchen der Bürgerschaft dient und überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen nicht entgegenstehen,

  9. 9.

    es zur Durchführung wissenschaftlicher oder historischer Forschung oder Statistik erforderlich ist, das Interesse an der Durchführung des Forschungs- oder Statistikvorhabens das Interesse der Betroffenen an dem Ausschluss der Zweckänderung erheblich überwiegt und der Forschungs- oder Statistikzweck auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann.

(3) Unterliegen die personenbezogenen Daten einem Berufsgeheimnis und sind sie der Daten verarbeitenden Stelle von der zur Verschwiegenheit verpflichteten Person in Ausübung ihrer Berufspflicht übermittelt worden, findet Absatz 2 keine Anwendung.

(4) Sind mit personenbezogenen Daten weitere Daten der betroffenen Person oder Dritter derart verbunden, dass ihre Trennung nach erforderlichen und nicht erforderlichen Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, so sind auch die Kenntnisnahme, die Weitergabe innerhalb des Verantwortlichen und die Übermittlung der Daten, die nicht zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich sind, zulässig, soweit nicht schutzwürdige Belange der betroffenen Person oder Dritter überwiegen. Die nicht erforderlichen Daten unterliegen insoweit einem Verarbeitungsverbot.