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  • ab 01.04.1981 (aktuelle Fassung)

§ 3 NEG - Gegenstand der Enteignung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Enteignungsgesetz (NEG)
Amtliche Abkürzung
NEG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21080010000000

(1) Durch Enteignung können

  1. 1.
    das Eigentum an Grundstücken entzogen oder belastet werden,
  2. 2.
    andere Rechte an Grundstücken entzogen oder belastet werden,
  3. 3.
    Rechte entzogen werden, die zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen oder die den Verpflichteten in der Benutzung von Grundstücken beschränken,
  4. 4.
    soweit in diesem Gesetz vorgesehen, Rechte der in Nummer 3 bezeichneten Art begründet werden.

(2) Grundstücksgleiche Rechte stehen den Grundstücken und dem Eigentum an Grundstücken gleich. Grundstücksteile gelten als Grundstücke.

(3) Auf das Zubehör eines Grundstücks sowie auf Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbunden oder in ein Gebäude eingefügt sind, darf die Enteignung nur nach Maßgabe des § 8 Abs. 4 ausgedehnt werden.

(4) Die für die Entziehung oder Belastung des Eigentums an Grundstücken geltenden Vorschriften sind auf die Entziehung, Belastung oder Begründung der in Absatz 1 Nrn. 2 bis 4 bezeichneten Rechte entsprechend anzuwenden.