§ 35 LWG - Feststellung des Wahlergebnisses im Lande; Sitzverteilung
Bibliographie
- Titel
- Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG).
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 111.1
(1) Die Zuweisung der Abgeordnetensitze auf die Landeswahlvorschläge erfolgt durch den Landeswahlausschuss.
(2) 1Der Landeswahlausschuss stellt zunächst fest, wie viele Zweitstimmen für die einzelnen Landeswahlvorschläge abgegeben worden sind. 2§ 32 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Bei der Verteilung der Sitze auf die Landeswahlvorschläge gemäß den Absätzen 4 bis 7 werden nur Parteien berücksichtigt, die mindestens fünf v. H. der im Lande abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten haben.
(4) 1Der Landeswahlausschuss stellt fest,
- 1.
wie viele Abgeordnetensitze auf die nicht an Landeswahlvorschläge angeschlossenen Kreiswahlvorschläge entfallen sind,
- 2.
wie viele Abgeordnetensitze auf die an Landeswahlvorschläge angeschlossenen Kreiswahlvorschläge derjenigen Parteien entfallen sind, die nicht mindestens fünf v. H. der im Land abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten haben.
2Durch Abzug dieser Zahlen von der Zahl 83 wird die Zahl der Abgeordnetensitze ermittelt, die den Kreiswahlvorschlägen und den Landeswahlvorschlägen der Parteien, die nach Absatz 3 zu berücksichtigen sind, insgesamt zustehen.
(5) 1Die nach Absatz 4 Satz 2 errechneten Abgeordnetensitze werden auf die Landeswahlvorschläge auf der Grundlage der nach Absatz 3 zu berücksichtigenden Zweitstimmen wie folgt verteilt. 2Die Gesamtzahl der verbleibenden Sitze, vervielfacht mit der Zahl der Zweitstimmen, die ein Landeswahlvorschlag erhalten hat, wird durch die Gesamtzahl der Zweitstimmen aller zu berücksichtigenden Landeswahlvorschläge geteilt. 3Jeder Landeswahlvorschlag enthält zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf ihn entfallen. 4Danach zu vergebende Sitze sind den Landeswahlvorschlägen in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung nach Satz 2 ergeben, zuzuteilen. 5Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das vom Landeswahlleiter zu ziehende Los.
(6) 1Erhält bei der Verteilung der Sitze nach Absatz 5 ein Landeswahlvorschlag, auf den mehr als die Hälfte der Gesamtzahl der Zweitstimmen entfallen ist, nicht mehr als die Hälfte der zu vergebenden Sitze, wird ihm von den nach Zahlenbruchteilen zu vergebenden Sitzen abweichend von Absatz 5 Sätze 4 und 5 zunächst ein weiterer Sitz zugeteilt. 2Danach zu vergebende Sitze werden nach Absatz 5 Sätze 4 und 5 zugeteilt.
(7) 1Von den einer Partei nach den Absätzen 5 und 6 insgesamt zustehenden Abgeordnetensitzen werden die ihr zugeteilten Abgeordnetensitze in den Wahlkreisen abgesetzt. 2Die verbleibenden Abgeordnetensitze stehen der Partei auf ihrem Landeswahlvorschlag zu. 3Entsprechend dieser Zahl sind die Bewerber in der Reihenfolge des Landeswahlvorschlages gewählt. 4Hierbei scheiden jedoch die Bewerber aus, denen bereits ein Abgeordnetensitz in einem Wahlkreis zugewiesen worden ist.
(8) 1Ergibt die Berechnung nach Absatz 7, dass eine Partei mehr Abgeordnetensitze in den Wahlkreisen erhalten hat, als ihr nach den Absätzen 5 und 6 zustehen, so verbleiben ihr die darüber hinausgehenden Abgeordnetensitze (Mehrsitze). 2In diesem Fall erhöht sich die Mindestzahl der Abgeordnetensitze (§ 1 Abs. 1 Satz 1) um die doppelte Zahl der Mehrsitze. 3Die so erhöhte Zahl der Abgeordnetensitze wird wiederum nach den Absätzen 4 bis 7 verteilt. 4Ergibt auch diese Verteilung, dass eine Partei mehr Abgeordnetensitze in den Wahlkreisen erhalten hat, als ihr nach den Absätzen 5 und 6 zustehen, so verbleiben ihr die darüber hinausgehenden Abgeordnetensitze.5In diesem Fall erhöht sich die Gesamtzahl der Abgeordnetensitze (Satz 2) um die doppelte Zahl der nach Satz 4 verbleibenden Abgeordnetensitze.6Die so erhöhte Zahl der Abgeordnetensitze wird wiederum nach den Absätzen 4 bis 7 verteilt.7Ergibt auch diese Verteilung, dass eine Partei mehr Abgeordnetensitze in den Wahlkreisen erhalten hat, als ihr nach den Absätzen 5 und 6 zustehen, so verbleiben der Partei diese Sitze; die Gesamtzahl der Abgeordnetensitze (Satz 5) erhöht sich entsprechend.8Weitere Verteilungen erfolgen nach Maßgabe der Sätze 4 bis 7, soweit die Zahl der der Partei verbleibenden Abgeordnetensitze größer ist als die Hälfte der Zahl der für die Bildung einer Fraktion erforderlichen Abgeordneten.
(8a) 1Für die Ermittlung der Zahl der für die Bildung einer Fraktion erforderlichen Abgeordneten nach Absatz 8 Satz 8 ist die Zahl der Abgeordnetensitze zu berechnen, die eine fiktive Partei mindestens erhalten würde, wenn sie fünf v. H. der im Land abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten hätte. 2Dabei ist der jeweilige Stand der Verteilung der Abgeordnetensitze zugrunde zu legen. 3Diese Berechnung findet ausschließlich zur Ermittlung der Zahl der für die Bildung einer Fraktion erforderlichen Abgeordneten nach Absatz 8 Satz 8 statt.
(9) 1Die nicht gewählten Bewerber auf Landeswahlvorschlägen derjenigen Parteien, die mindestens einen Sitz erhalten haben, sind Ersatzpersonen in der vom Landeswahlausschuss festgestellten Reihenfolge. 2Dabei scheiden diejenigen Bewerber aus, die in den Wahlkreisen gewählt worden sind.