§ 35 LWG - Feststellung des Wahlergebnisses im Lande; Sitzverteilung
Bibliographie
- Titel
- Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG).
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 111.1
(1) Die Zuweisung der Abgeordnetensitze auf die Landeswahlvorschläge erfolgt durch den Landeswahlausschuss.
(2) Der Landeswahlausschuss stellt zunächst fest, wie viele Zweitstimmen für die einzelnen Landeswahlvorschläge abgegeben worden sind. § 32 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Bei der Verteilung der Sitze auf die Landeswahlvorschläge gemäß den Absätzen 4 bis 7 werden nur Parteien berücksichtigt, die mindestens fünf v. H. der im Lande abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten haben.
(4) Der Landeswahlausschuss stellt fest,
- 1.
wie viele Abgeordnetensitze auf die nicht an Landeswahlvorschläge angeschlossenen Kreiswahlvorschläge entfallen sind,
- 2.
wie viele Abgeordnetensitze auf die an Landeswahlvorschläge angeschlossenen Kreiswahlvorschläge derjenigen Parteien entfallen sind, die nicht mindestens fünf v. H. der im Land abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten haben.
Durch Abzug dieser Zahlen von der Zahl 91 wird die Zahl der Abgeordnetensitze ermittelt, die den Kreiswahlvorschlägen und den Landeswahlvorschlägen der Parteien, die nach Absatz 3 zu berücksichtigen sind, insgesamt zustehen.
(5) Die nach Absatz 4 Satz 2 errechneten Abgeordnetensitze werden auf die Landeswahlvorschläge auf der Grundlage der nach Absatz 3 zu berücksichtigenden Zweitstimmen wie folgt verteilt. Die Gesamtzahl der verbleibenden Sitze, vervielfacht mit der Zahl der Zweitstimmen, die ein Landeswahlvorschlag erhalten hat, wird durch die Gesamtzahl der Zweitstimmen aller zu berücksichtigenden Landeswahlvorschläge geteilt. Jeder Landeswahlvorschlag enthält zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf ihn entfallen. Danach zu vergebende Sitze sind den Landeswahlvorschlägen in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung nach Satz 2 ergeben, zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das vom Landeswahlleiter zu ziehende Los.
(6) Erhält bei der Verteilung der Sitze nach Absatz 5 ein Landeswahlvorschlag, auf den mehr als die Hälfte der Gesamtzahl der Zweitstimmen entfallen ist, nicht mehr als die Hälfte der zu vergebenden Sitze, wird ihm von den nach Zahlenbruchteilen zu vergebenden Sitzen abweichend von Absatz 5 Sätze 4 und 5 zunächst ein weiterer Sitz zugeteilt. Danach zu vergebende Sitze werden nach Absatz 5 Sätze 4 und 5 zugeteilt.
(7) Von den einer Partei nach den Absätzen 5 und 6 insgesamt zustehenden Abgeordnetensitzen werden die ihr zugeteilten Abgeordnetensitze in den Wahlkreisen abgesetzt. Die verbleibenden Abgeordnetensitze stehen der Partei auf ihrem Landeswahlvorschlag zu. Entsprechend dieser Zahl sind die Bewerber in der Reihenfolge des Landeswahlvorschlages gewählt. Hierbei scheiden jedoch die Bewerber aus, denen bereits ein Abgeordnetensitz in einem Wahlkreis zugewiesen worden ist.
(8) Ergibt die Berechnung nach Absatz 7, dass eine Partei mehr Abgeordnetensitze in den Wahlkreisen erhalten hat, als ihr nach den Absätzen 5 und 6 zustehen, so verbleiben ihr die darüber hinausgehenden Abgeordnetensitze (Mehrsitze). In diesem Fall erhöht sich die Mindestzahl der Abgeordnetensitze (§ 1 Abs. 1 Satz 1) um die doppelte Zahl der Mehrsitze. Die so erhöhte Zahl der Abgeordnetensitze wird wiederum nach den Absätzen 4 bis 7 verteilt. Ergibt auch diese Verteilung, dass eine Partei mehr Abgeordnetensitze in den Wahlkreisen erhalten hat, als ihr nach Absatz 5 und 6 zustehen, so verbleiben der Partei diese Sitze; die Gesamtzahl der Abgeordnetensitze (Satz 2) erhöht sich entsprechend.
(9) Die nicht gewählten Bewerber auf Landeswahlvorschlägen derjenigen Parteien, die mindestens einen Sitz erhalten haben, sind Ersatzpersonen in der vom Landeswahlausschuss festgestellten Reihenfolge. Dabei scheiden diejenigen Bewerber aus, die in den Wahlkreisen gewählt worden sind.