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  • ab 05.12.2020 (aktuelle Fassung)

§ 22 BremKrhG - Rechte von Patientinnen und Patienten

Bibliographie

Titel
Bremisches Krankenhausgesetz (BremKrhG)
Amtliche Abkürzung
BremKrhG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

(1) Patientinnen und Patienten haben im Rahmen einer Krankenhausbehandlung insbesondere Anspruch auf

  1. 1.

    ärztliche und psychotherapeutische Behandlung entsprechend dem aktuellen wissenschaftlichen Stand sowie Pflege entsprechend dem aktuellen pflegewissenschaftlichen Stand und den anerkannten Pflegestandards,

  2. 2.

    Aufklärung, Information und Transparenz im Behandlungsprozess,

  3. 3.

    zeitnahe Dokumentation der Behandlung und Pflege,

  4. 4.

    Selbstbestimmung bei Entscheidungen über Art und Umfang der Behandlung sowie über die Durchführung lebensverlängernder Maßnahmen,

  5. 5.

    Einsicht in ihre Kranken- und Behandlungsunterlagen sowie gegen angemessene Kostenerstattung Anfertigung von Kopien hieraus,

  6. 6.

    ein Entlassmanagement zur Unterstützung einer sektorenübergreifenden Versorgung beim Übergang in die Versorgung nach der Krankenhausbehandlung. Das Krankenhaus hat der Patientin oder dem Patienten den voraussichtlich notwendigen Hilfebedarf mitzuteilen und erforderliche nach-stationäre Unterstützungsleistungen einzuleiten,

  7. 7.

    Aushändigung eines zumindest vorläufigen Arztbriefes am Entlassungstag im Falle einer geplanten Entlassung. Der Arztbrief hat dabei mindestens die Diagnosen, die durchgeführte Therapie sowie die Entlassungsmedikation und die notwendigen Maßnahmen zur Weiterversorgung zu enthalten.

Niemand darf in seiner medizinischen und pflegerischen Versorgung aufgrund von Nationalität, Glauben, politischer Einstellung, Hautfarbe, Alter, Geschlecht, sexueller Orientierung oder der sozialen Stellung benachteiligt werden.

(2) Patientinnen und Patienten haben das Recht, sich mit Wünschen oder Beschwerden in Angelegenheiten, die sie betreffen, an die nach § 30 Absatz 1 zu berufenden Patientenfürsprecherinnen und Patientenfürsprecher zu wenden. Das Recht nach Satz 1 steht auch nahen Angehörigen einer Patientin oder eines Patienten in deren oder dessen Angelegenheiten zu.