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§ 2 KHZVV - Zuständigkeit des Ministeriums

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und Verfahren auf dem Gebiet des Krankenhauswesens (KHZVV)
Amtliche Abkürzung
KHZVV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2128

Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium ist zuständige Behörde für

  1. 1.

    die Genehmigung des Abschlusses und der Ablehnung von Versorgungsverträgen nach § 109 Absatz 3 Satz 2 SGB V sowie die Genehmigung nach § 110 Absatz 2 Satz 2 SGB V,

  2. 2.

    die Bestellung des Vorsitzes und der Stellvertretung nach § 18a Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz KHG,

  3. 3.

    die Rechtsaufsicht über die Schiedsstellen nach § 18a Absatz 5 KHG,

  4. 4.

    das Auskunftsverlangen nach § 28 Absatz 1 KHG,

  5. 5.

    die Bestellung und Berufung der Mitglieder des Landespflegesatzausschusses sowie die Geschäftsführung dieses Ausschusses nach § 23 Absatz 1 und 2 BPflV,

  6. 6.

    die Genehmigung des landesweiten Basisfall wertes nach § 14 Absatz 1 KHEntgG,

  7. 7.

    die Genehmigung einer Vereinbarung oder Festsetzung der Schiedsstelle nach § 17a Absatz 8 Satz 2 KHG zur Höhe des Ausgleichsfonds, den Ausbildungszuschlägen und den Verfahrensregelungen gemäß § 17a Absatz 5 Satz 1 KHG,

  8. 8.

    die Festsetzung der Fallwerte und Tageswerte gemäß § 7 der Verordnung über die pauschale Krankenhausförderung (PauschKHFVO) vom 18. März 2008 (GV. NRW. S. 347),

  9. 9.

    die Festsetzung der Förderkennziffer gemäß § 9 Absatz 3 Satz 3 PauschKHFVO,

  10. 10.

    die Bekanntgabe der Förderkennziffer des letzten in die Förderung neu aufgenommenen Krankenhauses gemäß § 9 Absatz 5 PauschKHFVO,

  11. 11.

    die Durchführung von Sonderprogrammen, soweit vom Haushaltsgesetzgeber ausdrücklich ausgewiesen.