§ 2 KHZVV - Zuständigkeit des Ministeriums
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und Verfahren auf dem Gebiet des Krankenhauswesens (KHZVV)
- Amtliche Abkürzung
- KHZVV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2128
Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium ist zuständige Behörde für
- 1.
die Genehmigung des Abschlusses und der Ablehnung von Versorgungsverträgen nach § 109 Absatz 3 Satz 2 SGB V sowie die Genehmigung nach § 110 Absatz 2 Satz 2 SGB V,
- 2.
die Bestellung des Vorsitzes und der Stellvertretung nach § 18a Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz KHG,
- 3.
die Rechtsaufsicht über die Schiedsstellen nach § 18a Absatz 5 KHG,
- 4.
das Auskunftsverlangen nach § 28 Absatz 1 KHG,
- 5.
die Bestellung und Berufung der Mitglieder des Landespflegesatzausschusses sowie die Geschäftsführung dieses Ausschusses nach § 23 Absatz 1 und 2 BPflV,
- 6.
die Genehmigung des landesweiten Basisfall wertes nach § 14 Absatz 1 KHEntgG,
- 7.
die Genehmigung einer Vereinbarung oder Festsetzung der Schiedsstelle nach § 17a Absatz 8 Satz 2 KHG zur Höhe des Ausgleichsfonds, den Ausbildungszuschlägen und den Verfahrensregelungen gemäß § 17a Absatz 5 Satz 1 KHG,
- 8.
die Festsetzung der Fallwerte und Tageswerte gemäß § 7 der Verordnung über die pauschale Krankenhausförderung (PauschKHFVO) vom 18. März 2008 (GV. NRW. S. 347),
- 9.
die Festsetzung der Förderkennziffer gemäß § 9 Absatz 3 Satz 3 PauschKHFVO,
- 10.
die Bekanntgabe der Förderkennziffer des letzten in die Förderung neu aufgenommenen Krankenhauses gemäß § 9 Absatz 5 PauschKHFVO,
- 11.
die Durchführung von Sonderprogrammen, soweit vom Haushaltsgesetzgeber ausdrücklich ausgewiesen.