§ 23 BPflV - Landespflegesatzausschüsse
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Bundespflegesatzverordnung - BPflV)
- Amtliche Abkürzung
- BPflV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2126-9-13-2
(1) 1Zur Beratung über Pflegesatzfragen wird auf Landesebene ein Pflegesatzausschuss gebildet. 2Der Ausschuss setzt sich neben dem Vertreter des Landes aus sechs Vertretern der Krankenhäuser, fünf Vertretern der Sozialleistungsträger und einem Vertreter der privaten Krankenversicherung zusammen. 3Die Vertreter der Krankenhäuser und der beteiligten Organisationen werden jeweils durch die Krankenhausgesellschaft, die Verbände oder Arbeitsgemeinschaften der Sozialleistungsträger und den Ausschuss des Verbandes der privaten Krankenversicherung im Lande benannt und von der zuständigen Landesbehörde bestellt. 4Diese beruft die Vertreter, falls die Berechtigten keine Vorschläge machen.
(2) 1Die zuständige Landesbehörde führt die Geschäfte des Ausschusses. 2Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(3) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass
- 1.
der Ausschuss sich aus sieben Vertretern der Krankenhäuser, sechs Vertretern der Sozialleistungsträger und einem Vertreter der privaten Krankenversicherung zusammensetzt,
- 2.
neben oder an Stelle des Ausschusses auf Landesebene mehrere Ausschüsse für Pflegesatzfragen auf regionaler Ebene gebildet werden.
2Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen.